Wie kann man auf rechtlicher Grundlage einen Zoo/Tierpark gründen?
Hallo Community,
Ich habe vor Jahren mal in den Nachrichten einen Bericht über einen ehemaligen Harz 4 – Empfänger gesehen, der einen kleinen (und nicht artgerechten) Tierpark in Bayern gegründet hatte. Da der Tierpark nicht artgerecht war und zwei der drei Arten (Tiger und Bären) als potienell gefährliche Tiere gelten und er keine Qualifikationen diesbezüglich hatte um solche Arten zu pflegen, wurde der Tierpark mit den zum Teil stark traumatisierten Tieren (vor allem den Schimpansen) glücklicherweise geschlossen.
Allerdings stellt sich mir die Frage, wie man den überhaupt heute noch einen Tierpark/Zoo gründen kann (vor allem seit einem Besuch in einem neu gegründeten Sachsener Reptilienzoo)? Außerdem fände ich es interessant zu erfaheren, welche Qualifikationen jemanden berechtigen einen Tiger o.ä. zu halten.
Gruß Fragetier
PS: Um die Frage vor weg zu nehmen: Nein ich möchte keinen Tierpark mit Tiger o.ä gründen, mich interessiert es einfach nur 😉
Hier hilft ein Blick ins Tierschutzgesetz (Link: http://dejure.org/gesetze/TierSchG), insbesondere in § 11 Abs. 1 Nr. 4:
Zuständige Behörden sind in Bayern die Landratsämter und kreisfreien Städte, bei denen man einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz stellen kann.
Oberster Grundsatz bei der Prüfung des Antrags ist § 2 TierSchG:
“Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
Auf dieser Grundlage wird nun die Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft, also ob Tatsachen vorliegen, die Zweifel an seiner Eignung zur artgerechten Haltung von Tieren begründen. Dabei werden auch sämtliche Vorstrafen geprüft oder Ordnungswidrigkeiten mit Tierschutzbezug, z.B. ob der Antragsteller schon mal einen Hund in seiner Wohnung vernachlässigt hat. Dazu muss ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt.
Weiterhin muss man angeben, wo man die Tiere halten will, ggf. wird auch ein Ortstermin vereinbart, um zu kontrollieren, ob die Tiere auch genug Auslauf haben. Die Anzahl und Art der Tiere müssen auch genannt werden.
Schließlich sollte man auch seine berufliche Qualifikation mit Nachweisen angeben. Dabei wird es ein gelernter Tierpfleger oder studierter Biologe leichter haben als z.B. ein Lkw-Fahrer.
Das rein private Halten eines Tigers ohne gewerbliches Interesse bestimmt sich nicht nach dem Tierschutzgesetz, sondern ist in Landesgesetzen geregelt, in Bayern ist das Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes:
Für die Erteilung der Erlaubnis gelten grundsätzlich auch wieder die gleichen Voraussetzungen wie oben, allerdings muss man auch noch ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweisen. Reine Liebhaberei ist kein Erlaubnisgrund. Außerdem ist noch ein Sachkundegespräch mit dem Ordnungsamt notwendig, um die Ernsthaftigkeit des künftigen Halters zu überprüfen.
Ich hoffe, ich konnte deine Neugier ein bisschen stillen! Meine Informationen erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es kann sehr gut sein, dass die eine Behörde das ein bisschen strenger und die andere etwas lascher praktiziert.
Danke für die ausführliche Antwort. 🙂
Gruß Fragetier
Ich weiß es auch nicht! Mich würde es auch mal interessieren! Antwort: Mach dich doch einfach mal bei dir im Rathaus schlau oder in einer Bibliothek!