Welche Versicherung zahlt den Folgeschaden durch Wasserschaden (undichter Balkon )?

Durch die fehlerhafte Balkonabdichtung eines Eigentümer kommt die Decke der darunterliegenden Wohnung zu Schaden. Der Sanierungsbedarf war bekannt, der Nachbar ist dem aber vorerst nicht nachgekommen. Gibt es eine Versicherung die für die Renovierungsarbeiten der darunterliegenden Wohnung zahlt? Gebäudeversicherung deckt nur Leitungswasserschäden.

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Immofachwirt
11 months ago

Keine.

Wie du schon richtig festgestellt hast ist die Gebäudeversicherung nicht zuständig. Bliebe nur noch die Haftpflichtversicherung. Diese wird aber nicht bezahlen, wenn der Sanierungsbedarf schon bekannt war (wg. grober Fahrlässigkeit).

Aber anders als du glaubst, wäre es auch nicht Sache des Eigentümers der darüber liegenden Wohnung gewesen den Balkon zu sanieren, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Hier hättest du als Eigentümer einen Antrag auf Sanierung durch die WEG in der Wohnungseigentümerversammlung stellen müssen, wenn der Verwalter bzw. die übrigen Wohnungseigentümer dies nicht getan haben. Dann hättest du zumindest den Verwalter in Regress nehmen können oder den sog. Nichtbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Gericht anfechten können und wärst damit nicht auf deinen Schaden sitzen geblieben.

Immofachwirt
11 months ago
Reply to  Goji33

Die Teilungserklärung, genauer gesagt Gemeinschaftsordnung regelt nur die Kostenverteilung, nicht aber das Eigentum an der Abdichtung des Balkons. Die ist gesetzlich in § 5 WEG festgeschrieben. Insofern durfte die WEG dir zwar lt. Gemeinschaftsordnung die Kosten aufhalsen. Die Beauftragung erfolgt aber immer über die WEG.

Immofachwirt
11 months ago

Hatte ich in meinem ersten Satz bereits geschrieben.

Immofachwirt
11 months ago

Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet, wenn sie die Sanierung verschläft oder schuldhaft verzögert. Denn die WEG muss beschließen und beauftragen und somit auch den Handwerker bezahlen.

Bei der Aufteilung der Kosten in der Abrechnung kann dann der Verwalter den betreffenden Eigentümer mit den Kosten belasten.

Hintergrund der Eigentumsfrage ist eine Regelung in § 5 Abs. 2 WEG:

Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

Kurzum, der Sondereigentümer kann unwillig sein oder nicht. Das spielt im Bezug auf die Instandsetzung keine Rolle, weil hier die WEG in der Pflicht ist.

Kommt diese aber ihren Pflichten nach und es kommt dennoch zu einem Schaden, bleibt der betreffende (geschädigte) Sondereigentümer auf seinen Schaden sitzen.

grandy52
11 months ago

Haftpflicht des Wohnungseigentümers, welcher den Schaden verursacht hat.

Oder evtl. auch Haftpflicht des Handwerkers, welcher nicht richtig abgedichtet hat.

Stubsi2024
11 months ago

Leider beantwortest Du nicht, welche Position von Dir vertreten wird.
Wenn Du die geschädigte Partei ist, melde Deine Ansprüche beim Verursacher an und kommuniziere am besten mit ihm. Für Dich selbst ist es nicht besonders erheblich, ob die Eigentümerhaftpflicht dafür aufkommt, oder nicht. Er sollte seinen Versicherer kontaktieren und Deine Ansprüche anmelden. Der Versicherer wird dann alles weitere mit Dir besprechen. Wichtig ist, dass bei Deinem Schaden nur der Zeitwert versichert
ist, dass heißt, wenn es nicht bei einer Reparatur bleibt, sondern erneuert werden muss, musst Du mit einem entsprechenden Eigenanteil rechnen, da dein Eigentum ja
einen deutlich höheren Wert hat als vorher. Eine Haftpflichtversicherung sieht aber nur die Erstattung des zeitlichen Wertes vor.

wattdennnu2
11 months ago

Der Sanierungsbedarf war bekannt, der Nachbar ist dem aber vorerst nicht nachgekommen.

Warum “Nachbar”? Der Eigentümer ist in der Instandsetzungspflicht. Wenn er dieser nicht nachkommt, und ein Dritter kommt dadurch zu Schaden, dann ist es ein Fall für seine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung.

FordPrefect
11 months ago

Durch die fehlerhafte Balkonabdichtung eines Eigentümer

Das glaube ich jetzt eher nicht. Das Sondereigentum an Balkonen endet mit dem nicht fest verbundenen Teil des Belags; alles andere ist mMn zwingend Gemeinschaftseigentum. Damit das ins Sondereigentum fiele, müsste es sich um eine zusätzliche Abdeckung oder Abdichtung über der eigentlichen Bodenplatte samt Unterkonstruktion handeln.

kommt die Decke der darunterliegenden Wohnung zu Schaden.

Ein Fall für die VGV der WEG. Oder die PHV des Sondereigentümers respektive dessen Haus- und Grundbesitz-HP.

DerHans
11 months ago

Wenn der Schaden TATSÄCHLICH durch eine undichte Baufuge entstanden ist, hast du als Mieter darauf keinen Einfluss. Es sei denn, du hättest wissentlich diesen Schaden nicht dem Vermieter mitgeteilt.