Welche Versicherung zahlt den Folgeschaden durch Wasserschaden (undichter Balkon )?
Durch die fehlerhafte Balkonabdichtung eines Eigentümer kommt die Decke der darunterliegenden Wohnung zu Schaden. Der Sanierungsbedarf war bekannt, der Nachbar ist dem aber vorerst nicht nachgekommen. Gibt es eine Versicherung die für die Renovierungsarbeiten der darunterliegenden Wohnung zahlt? Gebäudeversicherung deckt nur Leitungswasserschäden.
Keine.
Wie du schon richtig festgestellt hast ist die Gebäudeversicherung nicht zuständig. Bliebe nur noch die Haftpflichtversicherung. Diese wird aber nicht bezahlen, wenn der Sanierungsbedarf schon bekannt war (wg. grober Fahrlässigkeit).
Aber anders als du glaubst, wäre es auch nicht Sache des Eigentümers der darüber liegenden Wohnung gewesen den Balkon zu sanieren, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Hier hättest du als Eigentümer einen Antrag auf Sanierung durch die WEG in der Wohnungseigentümerversammlung stellen müssen, wenn der Verwalter bzw. die übrigen Wohnungseigentümer dies nicht getan haben. Dann hättest du zumindest den Verwalter in Regress nehmen können oder den sog. Nichtbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Gericht anfechten können und wärst damit nicht auf deinen Schaden sitzen geblieben.
Das stimmt leider nicht so ganz denn in der Teilungserklärung ist festgehalten dass die Instandhaltungspflicht der Balkonabdichtung beim Sondereigentümer liegt. Anwalt hat dies auch geprüft, gibt ein BGH Urteil. Die Gemeinschaft hat nur den Beschluss gefasst dass der sondereigentümer sanieren muss. Der Sondereigentümer hat aber verzögert sodass es zum Schaden kam.
Die Teilungserklärung, genauer gesagt Gemeinschaftsordnung regelt nur die Kostenverteilung, nicht aber das Eigentum an der Abdichtung des Balkons. Die ist gesetzlich in § 5 WEG festgeschrieben. Insofern durfte die WEG dir zwar lt. Gemeinschaftsordnung die Kosten aufhalsen. Die Beauftragung erfolgt aber immer über die WEG.
Hatte ich in meinem ersten Satz bereits geschrieben.
Das kann nicht sein, wenn schuldhaft verzögert wird, bleibt kein Geschädigter auf den Kosten sitzen. Denn dann bestehen Schadenersatzansprüche.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet, wenn sie die Sanierung verschläft oder schuldhaft verzögert. Denn die WEG muss beschließen und beauftragen und somit auch den Handwerker bezahlen.
Bei der Aufteilung der Kosten in der Abrechnung kann dann der Verwalter den betreffenden Eigentümer mit den Kosten belasten.
Hintergrund der Eigentumsfrage ist eine Regelung in § 5 Abs. 2 WEG:
Kurzum, der Sondereigentümer kann unwillig sein oder nicht. Das spielt im Bezug auf die Instandsetzung keine Rolle, weil hier die WEG in der Pflicht ist.
Kommt diese aber ihren Pflichten nach und es kommt dennoch zu einem Schaden, bleibt der betreffende (geschädigte) Sondereigentümer auf seinen Schaden sitzen.
Und haftet dann die Eigentümergemeinschaft für den Folgeschaden ? Wenn der Sondereigentümer zB nicht zahlen will?
Haftpflicht des Wohnungseigentümers, welcher den Schaden verursacht hat.
Oder evtl. auch Haftpflicht des Handwerkers, welcher nicht richtig abgedichtet hat.
Leider beantwortest Du nicht, welche Position von Dir vertreten wird.
Wenn Du die geschädigte Partei ist, melde Deine Ansprüche beim Verursacher an und kommuniziere am besten mit ihm. Für Dich selbst ist es nicht besonders erheblich, ob die Eigentümerhaftpflicht dafür aufkommt, oder nicht. Er sollte seinen Versicherer kontaktieren und Deine Ansprüche anmelden. Der Versicherer wird dann alles weitere mit Dir besprechen. Wichtig ist, dass bei Deinem Schaden nur der Zeitwert versichert
ist, dass heißt, wenn es nicht bei einer Reparatur bleibt, sondern erneuert werden muss, musst Du mit einem entsprechenden Eigenanteil rechnen, da dein Eigentum ja
einen deutlich höheren Wert hat als vorher. Eine Haftpflichtversicherung sieht aber nur die Erstattung des zeitlichen Wertes vor.
Warum “Nachbar”? Der Eigentümer ist in der Instandsetzungspflicht. Wenn er dieser nicht nachkommt, und ein Dritter kommt dadurch zu Schaden, dann ist es ein Fall für seine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung.
Das glaube ich jetzt eher nicht. Das Sondereigentum an Balkonen endet mit dem nicht fest verbundenen Teil des Belags; alles andere ist mMn zwingend Gemeinschaftseigentum. Damit das ins Sondereigentum fiele, müsste es sich um eine zusätzliche Abdeckung oder Abdichtung über der eigentlichen Bodenplatte samt Unterkonstruktion handeln.
Ein Fall für die VGV der WEG. Oder die PHV des Sondereigentümers respektive dessen Haus- und Grundbesitz-HP.
Wenn der Schaden TATSÄCHLICH durch eine undichte Baufuge entstanden ist, hast du als Mieter darauf keinen Einfluss. Es sei denn, du hättest wissentlich diesen Schaden nicht dem Vermieter mitgeteilt.