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Tuning: Original:
Wir bewegen uns hier bereits nicht mehr im Bereich einer Ordnungswiedrigkeit. Es ist eine Straftat!
In Abhänigkeit von Vorstrafen, der Laune des Richters so wie weiterer Aspekte kann das duchaus ein breites Spektrum werden. Nehmen wir einfach mal den Extremfall an: Du hattest ein Fahrverbot wegen überhöhter Geschwindigkeit, setzt dich trotzdem ans Steuer und dir nimmt ein Radfahrer die Vorfahrt, der an den Folgen des Unfalles verstirbt. dann kannst du selbst dann, wenn eindeutig ist, dass du den Unfall so nicht verhindern hättest können, einfahren!
an sonsten ist mindestens damit zu rechnen, dass du den Führerschein nicht so einfach d.h. nicht ohne medizinisch-psychologische Untersuchung wieder bekommen wirst. Es wird aber wahrscheinlich eher darauf hinaus laufen, dass die Fahrerlaubnis nicht nur vorrübergehend, sondern dauerhaft entzogen wird. Außerdem mit einer Wiedererlangungssperre versehen. d.h. du kannst dich z.B. erst 2 Jahre nach Rechtskraft des Urteiles erneut zur Fahrschule anmelden.
Hattest du vorher (bis 98) noch klasse 3, wirst du wenn du wieder 7½ Tonner fahren willst, eben C1 machen müssen. bzw. mit Anhänger C1e
lg, Anna
Hallo,
eine Fahrt mit einem führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeug fällt auch während eines zeitweiligen Fahrverbotes nach § 25 StVG unter den Straftatbestand des § 21 StVG. ( Fahren ohne Fahrerlaubnis )
Bei fahrlässiger Tatbegehung in o.g. Konstellation drohen Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten, oder Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen. Bei Vorsatz verdoppelt sich der mögliche Strafrahmen auf bis zu 12 Monate / 360 TS. Ein Tagessatz entspricht dabei in etwa 1/30. des monatlichen Netto-Einkommens.
Zudem wird gemäß § 44 StGB dann auf jeden Fall auch ein weiteres Fahrverbot zwischen 1 bis 6 Monaten angeordnet, und die Führerscheinstelle wird über diesen Vorfall entsprechend informiert zur Prüfung weiterer ( möglicher ) Verwaltungsakte ihrerseits im Anschluss.
Ersttäter könnten in etwa mit einer Geldstrafe zwischen etwa 20 bis 30 TS bei fahrlässiger Tatbegehung rechnen; mit Vorsatz eher etwas zwischen 30 bis 60 TS. Bei erstmaliger und fahrlässiger Tatbegehung wird es “normalerweise” seitens des Gerichtes erst mal bei einem Fahrverbot nach § 44 StGB statt einer sofortigen Entziehung der FE nach § 69 StGB belassen.
Bei einem Fahrverbot nach 44 StGB könnte die Fahrerlaubnisbehörde im Nachgang bereits prüfen, ob sich evtl. aus den Tatumständen und der persönlichen Vorgeschichte schon hinreichend Merkmale für Zweifel an der charakterlichen Eignung ergeben. ( sie muss es aber nicht )
LG
Ich bin heute mal wieder korinthenk…sch drauf.
§ 21 StVG. ( Fahren ohne Führerschein )
Nein, das heisst fahren ohne Fahrerlaubnis.
Fahren ohne Führerschein kostet 10 Euro Verwarnungsgeld.
Korrigiert.
Das ganze ist eine Straftat. Über das Strafmaß entscheidet in dem Fall dann ein Richter
Vielleicht meinen Sie das Fahren ohne Führerschein, man kann hohe Geldstrafe bekommen oder wenn es möglich ist, aifs Gefängnis zu gehen.
Fahren ohne Führerschein kostet nur ein paar Euro und ist eine Ordnungswidrigkeit. Fahren ohne Fahrerlaubnis, das was der FS meint, ist eine Straftat
Wenn man ein Führerschein hat und es nur vergessen hat bekommt man keine Strafe
Das ist fahren ohne Führerschein. Der wird dir dann entgültig abgenommen. Hohe Geldstrafe und MPU
Falsch.
Die Sperre beträgt nach § 69a StGB mindestens sechs Monate. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier nicht möglich, es sei denn, sie wurde zwischenzeitlich erworben oder der Täter ist im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse, die für das zum Zeitpunkt der Tat geführte Kraftfahrzeug nicht ausreichte.
Du bekommst den Führerschein gar nicht mehr.
Falsch. Die Sperre beträgt nach § 69a StGB mindestens sechs Monate. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier nicht möglich, es sei denn, sie wurde zwischenzeitlich erworben oder der Täter ist im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse, die für das zum Zeitpunkt der Tat geführte Kraftfahrzeug nicht ausreichte.
was wird an den Antworten nicht verstanden
deine aktuelle Frage ist genau aus dem Grund gelöscht worden. ja das ist eine weitere Straftat