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Answer1234567
3 months ago

Nach § 16 StVO nicht vorgeschrieben, aber grundsätzlich empfehlenswert, besonders wenn das Stauende schlecht oder erst sehr spät zu erkennen ist.

Leisewolke
3 months ago

optional, siehe auch ADAC:…Fahren Sie mit Ihrem Pkw auf ein Stauende auf, so dürfen Sie nach § 16 StVO die Warnblinker einschalten. Auf diese Weise machen Sie den nachfolgenden Verkehr auf die Gefahrensituation durch stark verlangsamten beziehungsweise stehenden Verkehr aufmerksam. 

TheMonkfood
3 months ago

Optional und kann schon nützlich sein

hassiederoma
3 months ago

Hallo! Der Warnblinklicht gehört zu den Pflichtsignalen bei einem Stau, wie das Hupenbild zu den Hupsignalen.

Leisewolke
3 months ago
Reply to  hassiederoma

nö, ist keine Pflicht , aber höflich für den nachfolgenden Verkehr

Tuedelsen
3 months ago
Reply to  Leisewolke

…”höflich”? Na, ich weiß nicht! Ich mache den Warnblinker in diesem Fall nicht aus Höflichkeit an, sondern aus purem Egoismus….habe halt keinen Bock darauf, dass mir jemand ins Heck donnert. Schon gar nicht mit höherer Geschwindigkeit. Nein, natürlich auch, um den nachfolgenden Verkehr vor Schaden zu bewahren.

Tuedelsen
3 months ago

…ist schon richtig! Aber der Warnblinker fällt mehr auf als einfach nur das Bremslicht. Wenn vor Dir jemand den Warnblinker anmacht, tut er das ja gerade um vor einer Gefahr zu warnen. Darum ist das setzen des Warnblinkers ja auch nur zum Warnen vor Gefahrenstellen gedacht…nicht als “Parkberechtigungsleuchte”, weil jemand mal eben beim Bäcker ‘reinspringt und zu bequem ist, einen legalen Parkplatz zu suchen.