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Nein ist es nicht. Steuerklasse 3 erfordert eine unbeschränkte Steuerpflicht (einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) im Inland für beide Ehegatten, § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG.
Danke.👍🏼
Wohnsitz des Ehegatten im EU/EWR Ausland reicht aus
Ja weil sie dann unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1a EStG sind. Das mit dem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt habe ich deswegen als ein Beispiel für unbeschränkte Steuerpflicht in Klammern gesetzt. Entscheidend war das vor der Klammer mit der unbeschränkten Steuerpflicht.
Das ist nicht ganz richtig.
Es reicht wenn der andere Ehegatte in einem EU/EWR-Land lebt und eine gemeinsame Ehe geführt wird.
Ist in diesem Fall zwar nicht relevant, aber so war Ihre Aussage nicht korrekt.
Hättest du einmal gelesen, hättest du gemerkt, wie überflüssig dein Kommentar gerade ist. Aber dann zitiere ich mich einmal selbst für dich zum nochmaligen Lesen:
Beides ist kein Widerspruch zu meiner Aussage.
Mit der Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht haben sie die unbeschränkte Steuerpflicht.
Die unbeschränkte Steuerpflicht ist nun einmal Tatbestandsvoraussetzung für die Steuerklasse 3, § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG:
Ob die unbeschränkte Steuerpflicht jetzt durch § 1 Abs. 1 EStG kommt (meine Beispiele in Klammern, die nicht abschließend war) oder durch § 1 Abs. 3 EStG oder durch § 1a EStG ist vollkommen egal.
Genau deswegen war ja § 1a EStG auch schon in meinem ersten Kommentar erwähnt
Das war für dich aber ja nur ein
Obwohl deine eigenen Links meine Aussage bestätigen
Fakt ist: Ohne unbeschränkte Steuerpflicht (wodurch auch immer) keine Steuerklasse 3.
Hierfür
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/bescheinigung-eu-ewr-2023/
sagt übrigens auch Haufe:
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/veranlagungsformen-fuer-ehegatteneingetragene-lebenspartner-3-ehepartner-lebt-im-ausland_idesk_PI20354_HI2545938.html
Wo ist denn die Aussage, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten für Steuerklasse 3 notwendig ist, falsch? Das steht wörtlich so in § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG drin.
Überflüssig ist Ihr jetziger Kommentar, weil Ihre Aussage einfach falsch ist.
Und was ich gelesen habe und was nicht können sie außerdem nicht beurteilen, denke ich.
schlechter Versuch von eigenen Fehlern abzulenken…..
Stimmt wenn ich es nochmal lese ist es korrekt hatte auch statt dem oder ein und gelesen.
wenn du ein offizielles dokment über die eheschließung hast, dass man hier lesen kann, ist es kein problem.
Kann ich Wissen woher du die Information hast? Bist du dir sicher ?
was soll an einer heiratsurkunde “geheimnisvoll” sein, wenn sie z.b. in englisch verfasst ist?
das zu wissen, ist auch ohne studium “lebenserfahrung”
Wenn man keine Ahnung hat und so.
§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG erfordert die unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten für Steuerklasse 3. Das ist nicht gegeben, wenn ein Ehegatte im Ausland lebt.
Das ist falsch. Siehe Antwort von @Mungunkun. Oder § 38 EStG.
Wobei die Antwort von mungukun für sich betrachtet nicht korrekt ist.
👌…
ok, tut mir leid, hab das auf die schnelle mit einem anderen fall verwechsel.
Lies mal was @Mungukun geschrieben hat, Danke dir.👍🏼