Dichtigkeitsprüfung Folienflachdach Grundleistung des Auftragnehmers?
Hallo liebe Community,
wir haben als gewerblicher Auftrag einen Generalunternehmer (AN) für ein Pförtnergebäude. Das Foliendach hat ca. 150 m². Auf diesem liegen Schrauben und auch scharkantige Blechstücke. Eine Undichtigkeit im Gebäude ist NICHT zu erkennen., es gibt also keinen KONKRETEN Mangel.
Nimmt man das Dach nun so ab und es entsteht danach eine Undichtigkeit, kann der Auftraggeber (AG) anhand der Beweislastumkehr kaum den AN haftbar machen.
Gleichwohl ist nun die Frage, ob der AN die Dichtigkeit des Daches als Grundleistung (also ohne separate Honorierung) nachweisen muss. Die Flachdachrichtlinien schweigen sich da m.E. aus. Es gilt aber m.E., dass er die Mangelfreiheit vor Abnahme nachweisen muss – auch ohne einen konkreten Mangel.
Alternativ können wir die Abnahme erklären unter Vorbehalt der o.g. Unsicherheit durch u.a. Schrauben, usw. und an dieser Stelle die Beweislastumkehr ausschließen.
- Wie ist Eure Meinung
- Bitte möglichst eine rechtliche Basis mitliefern
Danke schon einmal im Voraus.
Wenn ein Unternehmen ein Dach konstruiert, dann ist es keine Frage, dass dieses Dach dicht sein muss.
Wird das Material ordnungsgemäß verbaut, dann ist das Dach dicht.
Eine “Prüfung” (so wie das Abdrücken von Rohrleitungen) kenne ich in diesem Zusammenhang nicht.
Weil das Unternehmen ja auch für Folgeschäden infolge einer Leckstelle aufkommen müsste, wird die Firma ganz bestimmt nicht die Arbeit als erledigt melden, wenn sie nicht von der Dichtigkeit des Projektes überzeugt ist.
Ist das Dach jetzt dicht, besteht somit in dieser Hinsicht kein Grund, die ausgeführten Arbeiten dahin gehend zu bemängeln.
Allerdings kann man durchaus darauf bestehen, dass die Baustelle sauber verlassen wird. Vor allem dann, wenn durch rumliegende Reststücke, Schrauben usw. zu befürchten ist, dass diese einen erheblichen Folgeschaden verursachen können.
Die liegen gelassenen Reste wurde zwar nicht vorsätzlich dort platziert,
allerdings ist es hinsichtlich des Risikos fahrlässig, den Bereich so zu hinterlassen.
Ich würde das Unternehmen anschreiben und darauf hinweisen,
dass aufgefallen ist, dass der Arbeitsbereich nicht sauber verlassen wurde und darüber hinaus zu befürchten ist, die nicht entsorgten Reststücke und Schrauben könnten das Dach kurzfristig beschädigen. Um Folgeschäden zu vermeiden, für welche Sie dann haftbar gemacht würden, bitten wir um Reinigung des von Ihnen bearbeiteten Bereiches bis zum ……….
Wenn man mit der Firma “gut steht”, würde wohl auch ein Anruf genügen.
Aber (da gebe ich Dir Recht) abnehmen würde ich das so nicht.
Danke schon einmal für die ausführlche Kommentierung.
Ich reflektiere dabei auf:
Im Werkvertrag trägt der Unternehmer vor der Abnahme, bei berechtigter Verweigerung der Abnahme sowie bei Erklärung eines Vorbehalts bei der Abnahme die Beweislast für die Mangelfreiheit des Werks. Der Besteller muss das Vorhandensein eines Mangels nur substantiiert vortragen; der Unternehmer hat den Beweis zu führen, dass das Werk fehlerfrei hergestellt wurde.
Der substantiierte Punkt sind dabei die Schrauben und scharkantigen Bleche. Genau das ist für mich die “Grauzone”.
Nebenbei: Die Frage stelle ich, weil der AN keinen Bedarf einer Dichtigkeitsprüfung sieht bzw. sich diese bezahlen lassen will.
Ist das Dach von innen unterbaut, also “verkleidet”?
Ansonsten wäre entweder der nächste Regen = der Prüftermin,
oder ein Gartenschlauch könnte ebenfalls eingesetzt werden.
Und wie gesagt:
Es ist in diesem Fall ja (scheinbar) nicht die Dichtigkeit, die im Vordergrund steht, sondern das Verlassen der Baustelle, die eben NICHT bereinigt wurde.
Es ist kein baulicher Mangel, es geht nicht um die Qualität / Güte der Arbeit.
Eine Baustelle ist besenrein zu verlassen.
Und mit einem eingesetzten Besen wären die besagten Sachen nicht mehr da…
Dennoch velen Dank für Deine Zeit
merkwürdige Unternehmen und ebensolche Verträge…
dann würde ich es unter Vorbehalt abnehmen, den ist-Zustand protokollieren und es darauf ankommen lassen
eine Leckage durch Schraube / Blechstücke wäre ganz sicher kostspielig und ein Sachverständiger (ebenfalls teuer…) könnte durchaus die Ursache herausfinden
der sich scheinbar so querstellende Handwerker pokert ziemlich hoch
ich halte dieses “Geld verlangen” für den Nachweis für einen Abschreckungsversuch – aber das ist nur meine Meinung
wenn es (wie Du sagst) rechtlich keine Basis gibt, musst Du selbst entscheiden, wie es zum Abschluss kommt
Ich persönlich würde ein paar Euro in die Hand nehmen und mich von einem Anwalt beraten lassen, damit ich sicher bin, dass mir keiner der Parteien irgendeinen Schmuh erzählt, damit ich bloß schnell die Abnahme abzeichne.
Tut mir leid, wenn ich Dir nicht behilflich sein konnte.
Viel Erfolg + noch einen schönen Abend
Nein, denn haben wir die Beweislastumkehr an den AG und der Nachweis, dass der Schaden einer Schraube zuzuordnen ist, ist praktisch unmöglich. Es geht nur Abnahme unter Vorbehalt und damit landen wir in der Grauzone – deswegen ja meine Frage. Der AN (GU) ist noch auf der Baustelle, will aber für einen Nachweis Geld haben.
Der “Besen” ist lediglich symbolisch gemeint.
Der Betrieb hat es offensichtlich versäumt die Baustelle sauber zu verlassen.
Was in den meisten Fällen lediglich ein Ärgernis darstellt, weil dann ein Raum / Gebäude … gereinigt werden muss, ist in dieser Angelegenheit zusätzlich potentiell für einen Folgeschaden ursächlich.
Sollte diesem Fachbetrieb bekannt sein, dass Blech-Scherben und Schrauben durchaus für Leckagen sorgen können… deswegen schickt er besser heute als morgen Leute vorbei, die das Dach gründlich von diesen Resten befreien.
Und das würde ich natürlich protokollieren und gegenzeichnen lassen.
Vielleicht sogar Fotos machen vom ungereinigten Dach…
Dann : Abnahme.
Wenn darauf hin (in mittlerer Zukunft) eine Leckage entstehen sollte und diese auf die nicht sofort beseitigten Blech-Abfälle zurückzuführen sind, dann hat das Unternehmen trotzdem den Ball an der Backe.
*** grins ***
Du bis ja vom Fach.
Wenn ich Schrauben und Bleche feststelle, dann kann das Loch/der Schnitt bereits passiert sein. Da hilft dann der Besen jetzt leider für mein Thema nichts mehr …
Da hast Du natürlich recht.
Ich konnte die Art des Gebäudes nicht einordnen und die Dachform ebenfalls nicht.
Doch, ich denke, das “Besenrein” trifft es schon.
Schließlich ist die Baustelle = das Dach.
Und wenn dort nach Abschluss der Arbeiten Reste… rumliegen, dann hat dieser Handwerker die Baustelle nicht besenrein verlassen.
In diesem Fall besonders wichtig, weil eben Schäden entstehen können.
Wäre der Bereich gereinigt, ist diese potentielle Gefahr beseitigt.
Nein, sorry. Du bist am Thema vorbei.
Es ist ein kleines Gebäude. Eine Anstauprobe (“der nächste Regen”) geht alleine deswegen nicht, da ja die Abläufe funktionieren werden. Außerdem vermeidet man dies mittlerweile, denn sollte tatsächlich ein Loch sein, bekommst Du in der Dämmung und darunter ja einen tatsächlichen Schaden, das macht man heutzutage elektrisch.
Und es geht nicht um besenrein, sondern um einen möglichen Schaden, der bereits besteht (auf die Schraube drauftreten oder das scharkantige Blech über die Dachhaut ziehen).