1. gemeinsame Wohnung mit Kind, jedoch ist Vater in Ausbildung und Mutter bekommt Geld vom Amt?

Hallo, meine Freundin und ich wollen mit unserer Tochter, in die erste gemeinsame Wohnung ziehen. Meine Freundin wohnt zurzeit mit ihrer Mutter, 3 Geschwistern und meiner Tochter. Meine Tochter schläft seit der Geburt im Zimmer meiner Freundin. Ich wohne mit meiner Mutter und meinen 3 Schwestern. Ebenso ist bei uns sehr wenig Platz und meine Schwestern teilen sich zu 3. ein Zimmer, weswegen wir schnellstmöglich zusammenziehen wollen. Was gibt es für uns für Möglichkeiten, finanziell stemmbar, in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, da ich bis Sommer noch in Ausbildung bin und sie Geld vom Amt bezieht. Ist es da sinnvoller, sich gemeinsam in der Wohnung anzumelden und im Mietvertrag zu stehen oder würden wir mehr Geld zur Verfügung haben, wenn ich nicht mit im Mietverhältnis bin und dort lebe ohne da gemeldet zu sein.

Danke im Vorraus

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Sandperle
1 month ago

Am besten Deine Freundin geht auch arbeiten, dann reicht es vielleicht für eine gemeinsame Wohnung. Das wäre ein Vorschlag der ja auf der Hand liegt!

Sandperle
1 month ago
Reply to  Ibra07

Ich empfehle euch unbedingt, dass sie den Schulabschluss nachholt und eine Ausbildung absolviert. Ihr müsst in Zukunft selber für Eire kleine Familie sorgen können und nicht andere (also zum Beispiel mich – arbeitend und Mutter von 2 Kinderm) für euch mitbezahlen lassen. Das Kind zur Welt zu bringen habt ihr ja irgendwann auch entschieden und das ist heutzutage kein Schicksalsschlag mehr

Sandperle
1 month ago

Für Euch auch alles Gute 👍🏻

isomatte
1 month ago

Wenn Du dort wohnst, musst Du dich auch auf die Wohnung anmelden.

Der Vermieter könnte natürlich sogar darauf bestehen, dass ihr gemeinsam im Mietvertrag steht, denn dann würdet ihr beide haftbar gemacht werden können, sollte die Miete wie vertraglich nicht gezahlt werden.

Sobald Du mit deiner Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung lebst, würdest Du keinen Unterhalt mehr zahlen müssen, weil Du dann mit deinem Einkommen bzw.jetzt noch Vergütung in der Ausbildung entsprechend deines Einkommens für den Unterhalt aufkommen würdest.

Du bildest dann durch das gemeinsame Kind mit deiner Partnerin eine BG – Bedarfsgemeinschaft, ihr würdet dann wie ein Ehepaar behandelt, also euer Einkommen und Vermögen würde auf euren Gesamtbedarf der Familie entsprechend der SGB – ll Verordnungen angerechnet.

Kindergeld ist vorrangiges Einkommen des Kindes und wird wie auch jetzt schon mindernd auf den Bedarf des Kindes angerechnet, so wie es auch mit Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt der Fall wäre.

Sie hat dann auch keinen Anspruch mehr auf den Alleinerziehenden Mehrbedarf von 36 % von ihrem Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 563 Euro für 1 Kind unter 7 Jahren.

Außerdem wird sich nach dem Zusammenzug ihr Regelbedarf für den Lebensunterhalt auf derzeit 506 Euro verringern, der stünde dir rein rechnerisch auch zu, abzüglich anrechenbarem Einkommen.

Auch dein Kindergeld von derzeit 255 Euro würde dir dann zustehen, wenn Du nicht mehr im Haushalt deiner Eltern lebst, von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst und natürlich noch unter 25 wärst, sonst bestünde ja kein Anspruch mehr auf Kindergeld für dich.

Das Kindergeld würde dann auch zu 100 % auf zunächst deinen Bedarf angerechnet, solange Du es zur eigenen Bedarfsdeckung noch benötigen würdest.

Hast Du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, müsstest Du bei der Agentur für Arbeit BAB – Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, dass würde auch das Jobcenter als mögliche vorrangig zustehende Leistung von dir fordern.

Auch das mögliche BAB – würde dann entsprechend auf den Bedarf angerechnet.

Was bekommst Du denn laut Azubivertrag an Bruttovergütung und was an Nettovergütung ausgezahlt, was würdet ihr für eine mögliche Wohnung an Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen müssen und wie alt bist Du ?

isomatte
1 month ago
Reply to  Ibra07

Dir stehen dann auf deine Azubivergütung die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB – ll zu.

Bei 1200 Euro Brutto wären das derzeit 348 Euro, wenn deine Bruttovergütung höher ausfallen würde, kann der Freibetrag bis zu 30 Euro mehr betragen, wegen eurem minderjährigen Kind.

Da geht der Freibetrag von 10 % dann von 1000 Euro bis 1500 Euro, also bei min. 1500 Euro Brutto wäre derzeit ein max. Freibetrag von 378 Euro möglich.

Derzeit also 348 Euro und die würde das Jobcenter theoretisch von deinen 970 Euro Nettovergütung abziehen.

Es blieben dann max.um die 622 Euro anrechenbare Nettovergütung übrig, damit könntest Du deinen Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 506 Euro decken.

Blieben noch etwa 116 Euro für dein Kopfanteil der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom übrig.

Es kann dann schon einmal von deinem Einkommen nichts auf den Bedarf der Partnerin und Kind angerechnet werden, weil dein Kopfanteil der Warmmiete bei 3 Personen 1/3 von der Warmmiete beträgt.

Bei etwa 710 Euro in etwa 237 Euro und dir blieben nur um die 116 Euro, es sollte dir dann der Differenzbetrag als Aufstockung vom Jobcenter zustehen, oder ggf. BAB – wenn Du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hast.

Deine Partnerin und Kind stehen dann weiter Leistungen vom Jobcenter zu, abzüglich anrechenbarem Einkommen.

Bitteschön

WAYKOW
1 month ago

Das erste ist – Ehrlichkeit.

Nicht gemeldet zu sein aber dort den ersten Wohnsitz haben geht gar nicht. Außerdem kommt so etwas meistens raus und wenn man mal beim Amt unter durch ist, dann wird es schwer.

Ferner ist noch gar nicht sicher dass deine Freundin allein eine Wohnung bekäme. Zu zweit ist das eher wahrscheinlich.

Ihr hättet eh den Vorteil, dass das Amt auch eine bescheidene Erstaustattung mit finanziert.

Natürlich wärt ihr eine Lebensgemeinschaft und bekommt so minimal weniger Geld vom Amt. Aber man spart auch in einer Gemeinschaft und fast noch wichtiger ihr dürfte auch mehr Wohnraum haben.

Gerhart
1 month ago
Reply to  Ibra07

Du bist doch bei deinen Eltern gemeldet! Oder bist du wohnungslos?

Gerhart
1 month ago

Sobald du in die neue Wohnung ziehst, musst du dich anmelden.

ellaluise
1 month ago

Fangt doch schon mal mit der Wohnungssuche an. Das Amt wird sicher noch aufstockend für die Freundin (und Kind) zahlen und du zahlst deinen Anteil.

Ehrlichkeit ist wichtig und den Ärger bei einem herausgekommenen Betrug wollt ihr nicht haben. Ebenso ist Ehrlichkeit beim Vermieter angebracht. Denn er muß ja einen Mietvertrag ausstellen und eine Bescheinigung ausstellen usw. usw.

Ihr habt dein Einkommen (plus bis Ausbildungsende dein Kindergeld), Kindergeld der Kleinen, Elterngeld und aufstockend Bürgergeld und Unterhaltsvorschuss (???).

isomatte
1 month ago
Reply to  ellaluise

Sollte er derzeit wegen der Ausbildung nicht leistungsfähig sein, sie beim Jugendamt wahrheitsgemäße Angaben über den Kindsvater gemacht haben, stünde ihr gar kein Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt zu, weil sie ja ein Paar sind und sie in den Augen des Jugendamtes nicht als alleinerziehend gilt.

DietmarBakel
1 month ago

Der Sommer ist nicht fern.

Das stemmst Du allein.

Hast Du denn eine Wohnung in Aussicht, oder fängst Du gerade an zu suchen?